Vereinssatzung
Endfassung gemäß Gründungshandbuch. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Sicher Schwimmen e. V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Hennef im Rhein-Sieg-Kreis.
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere der Schwimmausbildung, der Wassersicherheit, der Bewegungsförderung im Wasser sowie gesundheitsorientierter Bewegungsangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, sowie die Förderung der Jugendhilfe durch präventive und integrative Maßnahmen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die systematische Durchführung von zielgruppenspezifischen Schwimmkursen (Wassergewöhnung, Seepferdchen, Jugendschwimmabzeichen Bronze, Silber, Gold, Erwachsenenschwimmen);
- die Konzeption und Organisation von Ferienintensivkursen zur nachhaltigen Beschleunigung des Schwimmkompetenzerwerbs;
- die Bereitstellung von Familienangeboten wie Eltern-Kind-Schwimmen, Familienschwimmen und offenen Wasserzeiten zur nachhaltigen Bewegungsförderung im familiären Kontext;
- die Durchführung von gesundheitsorientierten Kursen (Aquafitness, Wassergymnastik, Präventionskurse);
- die gezielte Förderung der Inklusion durch spezialisierte Angebote für Kinder und Jugendliche mit Förderbedarf sowie eine individuelle Begleitung im Wasser;
- die kontinuierliche Aus- und Fortbildung von Trainern, Übungsleitern, Rettungsschwimmern und Assistenten zur Gewährleistung eines dauerhaft hohen Qualifikations- und Sicherheitsniveaus.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen bzw. zu stellen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet folgende Arten von Mitgliedern:
- Ordentliche Mitglieder (Kinder/Jugendliche): Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, rechtlich vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter.
- Ordentliche Mitglieder (Erwachsene): Mitglieder ab der Vollendung des 18. Lebensjahres mit vollem aktivem Stimm- und Wahlrecht.
- Familienmitglieder: Zusammenfassende Mitgliedschaft für bis zu zwei Erwachsene und alle im selben Haushalt lebenden Kinder/Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Jedes volljährige Familienmitglied besitzt eine eigenständige Stimme.
- Fördermitglieder: Natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen. Fördermitglieder haben ein Mitsprache- und Antragsrecht, jedoch kein aktives oder passives Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Löschung der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung verstoßen hat oder mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen, Sicherheitsvorgaben und Hallenkapazitäten zu nutzen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins aktiv zu fördern, die Satzung und Ordnungen zu beachten sowie die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.
- Alle Personen, die im Auftrag des Vereins mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, verpflichten sich zur strikten Einhaltung der Kinderschutzordnung und des Verhaltenskodexes.
§ 7 Mitgliedsbeiträge und Finanzen
- Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder bei Liquiditätsengpässen können von der Mitgliederversammlung Sonderumlagen beschlossen werden, die das Dreifache eines Jahresbeitrags nicht übersteigen dürfen.
- Die Höhe der Beiträge, deren Fälligkeit sowie eventuelle Aufnahmegebühren werden in einer separaten Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist mindestens einmal jährlich durchzuführen (ordentliche Mitgliederversammlung).
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen und Zweckänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten (Gemeinschaftsvertretung).
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur wirksamen Neuwahl im Amt.
§ 11 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt, zur Regelung der internen Vereinsabläufe spezifische Ordnungen (Beitrags-, Kinderschutz-, Datenschutz-, Ehrenamts- und Kursordnung) zu erlassen, sofern diese nicht der Satzung widersprechen. Die Beitragsordnung bedarf zwingend der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 12 Vergütung der Vereinstätigkeit, Aufwandsersatz
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
- Die Zahlung von Vergütungen an Trainer und Helfer im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale ist ausdrücklich zulässig.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehört. Der Kassenprüfer prüft mindestens einmal jährlich die Buchführung und Kassenlage des Vereins. Über das Ergebnis der Prüfung berichtet er der Mitgliederversammlung.
§ 14 Kinderschutzgarantie und Prävention
- Der Verein verpflichtet sich, das Wohl von Kindern und Jugendlichen im Rahmen aller Vereinsaktivitäten aktiv zu schützen.
- Das vom Verein verabschiedete Kinderschutzkonzept ist für alle Angestellten, Vorstände, Trainer und ehrenamtlichen Helfer rechtlich und operativ verbindlich.
§ 15 Haftungsbeschränkung
Der Verein sowie seine ehrenamtlichen Vorstände und Übungsleiter haften gegenüber Mitgliedern für Schäden in Ausübung ihrer Tätigkeit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 16 Auflösung des Vereins, Anfallberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Schwimmausbildung oder Jugendhilfe zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am Tag der Gründungsversammlung errichtet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
